Impressum oder nicht

By alleswasrechtist

Vor dem Blog steht die Recherche. Wie geht das überhaupt, was ist erlaubt, was nicht. Wichtig, wenn auch immer noch unterrepräsentiert in der Diskussion um in Anführungsstrichen „private“ Weblogs (Schließlich ist ein Weblog per se ja öffentlich, also „nichtprivat“ im eigentlichen Sinne) ist die Frage, ob, und wenn ja, wer zur Preisgabe seiner Kontaktdaten verpflichtet ist. Ich habe mir da meine eigenen Gedanken gemacht und mich gegen ein Impressum entschieden.

Fraglich ist, ob private Blogger Informationspflichten gegenüber den Besuchern ihres Blogs nachkommen müssen. Mit dieser Frage hat sich der Autor des Weblogs juraaa.de in diesem interessanten Eintrag schon einmal befasst. Demnach ergäbe sich eine Informationspflicht aus § 10 II MDStV (Medienstaatsvertrag), nach dem der Betreiber eines geschäftsmäßig betriebenen Mediendiensts die Pflicht hat, Angaben über Name und Anschrift sowie elektronische Kontaktmöglichkeit (eMail-Adresse) zu machen.

Fraglich ist also, ob Weblogs „geschäftsmäßig betriebene Mediendienste“ sind, insbesondere die Auslegung des Begriffs „geschäftsmäßig“ ist entscheidend. Gerichtsurteile gab (und gibt es meines Wissens) noch keine zu dem Thema, also bleibt Raum für juristische Phantasie. Ist damit nun jedes dauerhafte Angebot gemeint? Oder bezieht sich Geschäftsmäßigkeit doch auf das reine Geldverdienen?

Der Autor von juraaa.de hat sich dabei für die erste Variante entschieden und dabei auch gleich erläutert, auf welcher Grundlage die Informationspflicht für private Blogger steht beziehungsweise stehen könnte: Es geht um die Abwägung zwischen dem Bedürfnis der Nutzer einerseits, zu wissen, wer für die Inhalte verantwortlich ist und die dadurch eventuell gefährdete Meinungsfreiheit der Betreibers auf der anderen Seite. Nach welcher Seite das Pendel ausschlägt, ist eine ebenso spannende wie umfangreiche Frage, wobei es für jede Ansicht stichhaltige Argumente gibt und über die man, so wie hier im Lawblog leidenschaftlich diskutieren kann.

Nun sollen der Medienstaatsvertrag und das Teledienstgesetz 2007 durch das neue Telemediengesetz ersetzt werden, das unter anderem Fortschritte im Kampf gegen Spam-Mails bringen soll. Der Gesetzentwurf vom 11. August 2006 (BT-Drucksache 556/06, einzusehen online beim Bundestag) enthält unter anderem folgenden, interessanten Kommentar:

§ 5 TMG enthält die allgemeinen Informationspflichten der Diensteanbieter, die derzeit in § 6 TDG geregelt sind. Diese werden unverändert übernommen. Allerdings enthält § 5 TMG die Ergänzung, dass es sich bei den geschäftsmäßigen Telemedien um solche handeln muss, die in der Regel gegen Entgelt angeboten werden. Diese Vorgehensweise entspricht den Vorgaben der E-Commerce-Richtlinie. Die Richtlinie gilt für Dienste der Informationsgesellschaft, also nach europäischem Recht für solche Dienste, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Das Merkmal der Entgeltlichkeit setzt eine wirtschaftliche Gegenleistung voraus. Damit unterliegen Telemedien, die ohne den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit bereitgehalten werden (z. B. Homepages, die rein privaten Zwecken dienen und die nicht Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind, oder
entsprechende Informationsangebote von Idealvereinen), künftig nicht mehr den Informationspflichten des Telemediengesetzes.

Demnach scheint der Gesetzgeber ziemlich ausdrücklich entgeltliche Dienste unter Informationspflichten stellen zu wollen, nicht jedoch Telemedien, die ohne den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit bereitgehalten werden. Und das sind nichtkommerzielle Weblogs eindeutig. Folglich glaube ich, dass Seiten wie diese, die lediglich die unmaßgebliche Meinung eines letztlich doch nur inkompetenten und weitgehend ungebildeten Studenten wiedergeben sollen, auch ganz gut ohne ein Impressum klarkommen.

Was jedoch nicht bedeuten soll, dass ich nicht erreichbar bin:

E-Mail Adresse gibt es unter Kontakt.

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